Satzung

Verabschiedet von der Hauptversammlung

am 31. Januar 2011

 

Inhalt

§ 1   Name, Sitz, Rechtsform
§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3   Mitgliedschaft
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5   Geschäftsjahr, Gerichtsstand
§ 6   Organe
§ 7   Hauptversammlung
§ 8   Einberufung der Hauptversammlung
§ 9   Außerordentliche Hauptversammlung
§ 10   Beschlussfassung der Hauptversammlung
§ 11   Vorstand
§ 12   Zuständigkeit des Vorstandes
§ 13   Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 14   Kassenprüfer
§ 15   Wahl- und Schlichtungsausschuss
§ 16   Fachgruppen
§ 17   Auflösung der Bezirksgruppe
§ 18   Inkrafttreten der Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
 

(1)

Die Vereinigung führt den Namen
„Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie
Bezirksgruppe Freiburg im Breisgau e.V.“,
im folgenden Bezirksgruppe genannt.

 

(2)

Die Bezirksgruppe hat ihren Sitz in Freiburg und ist unter der
Nr. 1187 beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen.

 

(3)

Die Bezirksgruppe ist eine Gliederung der „Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie e.V.“ mit
Sitz in Heidelberg.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
 

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere auf den Gebieten Mineralogie, Petrographie, Geologie, Paläontologie sowie der Bergbaugeschichte. Der Verein will durch Aussprache, Vorträge, Veranstaltungen und Lehrausflüge eine enge Fühlung zwischen den Vertretern der Wissenschaft und fachlich Interessierten herstellen sowie zur gegenseitigen Anregung und Förderung beitragen.

 

(2)

Gemeinnützigkeit
Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Bezirksgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

(3)

Mittel der Bezirksgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)

Die Bezirksgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
 

(1)

Die Bezirksgruppe hat Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2)

Ordentliches Mitglied der Bezirksgruppe kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr sowie jede juristische Person werden.

 

(3)

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Gruppen und Institutionen werden, welche die Zwecke der VFMG anerkennen und zu unterstützen bereit sind.

 

(4)

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber nach freiem Ermessen entscheidet. Eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich. In diesem Falle steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs an den Vorsitzenden zu, der zusammen mit dem Schlichtungsausschuss endgültig über den Antrag befindet. Mit der Aufnahme wird die Satzung anerkannt.

 

(5)

Ordentliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Dieser ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres bzw. nach Aufnahme unaufgefordert zu zahlen.

 

(6)

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Bezirksgruppe in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Ausdruck der Ehrenmitgliedschaft ist die Verleihung einer Urkunde sowie die Befreiung von der Entrichtung des Beitrages.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
   

Die Mitgliedschaft endet:

 

(1)

durch Austritt. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten (30.09.) zum Jahresende gekündigt werden.

 

(2)

durch Tod des Mitgliedes.

 

(3)

durch Ausschluss. Dieser wird nach vorheriger Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen. Ausschließungsgründe sind eine nachhaltige Zuwiderhandlung gegen die Interessen der VFMG allgemein oder der Bezirksgruppe im besonderen, ferner Zahlungsverzug zur Entrichtung des Beitrags länger als 24 Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen die mit Gründen versehene schriftliche Ausschlussverfügung des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monates den Schlichtungsausschluss anrufen, der endgültig entscheidet. Bei Austritt oder Ausschluss besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.

 

§ 5 Geschäftsjahr, Gerichtsstand
 

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)

Gerichtsstand ist Freiburg i. Brsg.

 

§ 6 Organe der Bezirksgruppe
 

(1)

Die Hauptversammlung (HV)

 

(2)

Der Vorstand

 

(3)

Die Kassenprüfer

 

(4)

Der Wahl- und Schlichtungsausschuss

 

§ 7 Die Hauptversammlung (HV)
 

(1)

In der Hauptversammlung hat jedes volljährige Mitglied aktives und passives Wahlrecht sowie ein Vorschlagsrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Hauptversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(2)

Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Wahl- und Schlichtungsausschusses.
- Entlastung dieser Vereinsorgane,
- Beschlussfassung über gestellte Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Wahl- und Schlichtungsausschusses,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Bezirksgruppe.

 

§ 8 Einberufung der Hauptversammlung
 

(1)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
   

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss anberaumt werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern oder wenn sie mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck beantragen. Sie ist nach Eingang des Antrags binnen 4 Wochen einzuberufen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Hauptversammlung
 

(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Kassenwart. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion dem Wahlausschuss übertragen.

 

(2)

Gewählt wird grundsätzlich schriftlich mit Stimmzetteln und geheim. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann auf Antrag mündlich abgestimmt werden.

 

(3)

Die Hauptversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

(4)

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

 

(5)

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks und die Auflösung der Bezirksgruppe kann nur mit schriftlicher Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Hauptversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(6)

Alle Organe werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

(7)

Scheidet ein Organ-Mitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Wahl beauftragen.
Bei Kassenprüfern und Mitgliedern des Wahl- und Schlichtungsausschusses ist Nachwahl auch außerhalb der Hauptversammlung möglich (z.B. in einer Monatsversammlung).

 

(8)

Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Der Vorstand
   

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 4 Beisitzern.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
 

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bezirksgruppe zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ der Bezirksgruppe übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlungsowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
- Erstellung des Geschäftsberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart;
jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart jedoch nur vertreten, wenn der Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende verhindert ist (in dieser Reihenfolge).

 

(3)

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5000,-- die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist.

 

(4)

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenwart und der Vorsitzende, jeder für sich allein. Ausgaben über € 250.-- bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
 

(1)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Kassenwart, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(3)

Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu Sitzungen einberufen werden.

 

(4)

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 14 Kassenprüfer
   

Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und Buchführung der Bezirksgruppe prüfen und dem Vorstand und der HV über das Ergebnis berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Prüfung selbst in den Büchern zu vermerken.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 15 Wahl- und Schlichtungsausschuss
 

(1)

Zur Durchführung aller Organwahlen ist in der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren ein Wahlausschuss zu wählen. Er besteht aus 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schriftführer. Keiner von ihnen darf dem Vorstand angehören. Der Wahlausschuss hat die nächste Wahl vorzubereiten und sie zu leiten. Er nimmt Wahlvorschläge entgegen. Diese können schriftlich eingereicht oder mündlich in der Hauptversammlung gemacht werden.

 

(2)

Der Schlichtungsausschluss besteht aus den drei Mitgliedern des Wahlausschusses. Ihm obliegt es, über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Organen der Bezirksgruppe, sowie zwischen Mitgliedern untereinander zu entscheiden, soweit der Streitgegenstand Bezirksgruppen-Angelegenheiten betrifft. Er hat ferner die Einhaltung der Satzung durch die Bezirksgruppenorgane zu überwachen. Er entscheidet nach den allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtspflege.

 

§ 16 Fachgruppen
 

(1)

Fachgruppen können von Mitgliedern gebildet werden. Ein Mitglied kann mehreren Fachgruppen angehören. Mindestens alle 3 Jahre, rechtzeitig jedoch vor jeder Hauptversammlung sollen Fachgruppen-Versammlungen stattfinden, bei denen die Fachgruppenleiter zu wählen sind. Die Fachgruppenleiter erstatten dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die zurückliegende Amtszeit.

 

(2)

Soweit Angelegenheiten der Fachgruppe Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern sind diese von den Fachgruppenleitern beim Vorstand zu beantragen bzw. anzuregen. Die Einhaltung der von der Bezirksgruppe erstellten Fachgruppenregeln gewährleistet der Fachgruppenleiter.

 

§ 17 Auflösung der Bezirksgruppe
 

(1)

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung sowie des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an die Vereinigung der Freunde der Mineralogie und Geologie e.V. mit Sitz in Heidelberg, ersatzweise an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverein Freiburg e.V. Es ist von diesen Organisationen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zur Abwicklung nach rechtsgültigem Auflösungsbeschluss, wofür eine Mehrheit von vier Fünftel aller wahlberechtigten Mitglieder erforderlich ist, sind vom Vorstand zwei Liquidatoren zu bestellen.

 

(2)

Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 18 Inkrafttreten dieser Satzung
   

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Hauptversammlung am 31. Januar 2011 beschlossen. Sie ist beim Amtsgericht
- Vereinsregister – Freiburg eingetragen worden.

Sie tritt mit dieser Eintragung in Kraft.

 

Freiburg, den 07. Oktober 2011